Neue Gesetzeslage ab 01.06.2015

Bestellerprinzip     / Neu ab 01.06.2015

 

Verkürzt regelt dieses Gesetz zukünftig  folgenden Sachverhalt:

  1. Es gilt nur für Vermietungen von Wohnraum (also nicht bei Verkäufen von Wohnraum oder Grundstücken).
  1. Wer den Makler bestellt, der muss in auch bezahlen (im Regelfalle ist dies der Vermieter).
  1. Einzige Ausnahme: Der Mietsuchende beauftragt den Makler ausdrücklich, speziell für ihn eine Wohnimmobilie zu suchen. Diese darf sich vorher nicht im Bestand des Maklers befunden haben.

Alles Weitere wollen Sie bitte aus dem Gesetzestext entnehmen.

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HINWEISE FÜR MIETINTERESSENTEN!

Sie suchen eine attraktive Wohnimmobilie (zur Miete)?

Dann erteilen Sie uns jetzt ganz einfach Ihren individuellen Suchauftrag!

Geben Sie uns Ihre Wünsche bekannt (Wunschlage, Anzahl der Zimmer, WFL, Personenanzahl, Mietzeitpunkt, maximale Höhe der Warmmiete, Sonstiges, Besonderheiten).

Wir finden mit einer hohen Wahrscheinlichkeit für Sie die Immobilie (Wohnung / Haus), welche genau zu Ihren Wünschen und Bedürfnissen passt.

Nur dann, wenn wir gezielt für Sie tätig und erfolgreich gewesen sind (es zum Mietvertragsabschluss kommt), haben wir Anspruch auf unsere Maklergebühr (2 Monatskaltmieten plus 19 USST).

UND:

Das finden wir auch fair, denn das ist unsere Tätigkeit und dafür möchten wir auch bezahlt werden.

 

Wir freuen uns auf Ihre Anfrage.

 

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URL: http://www.immoberater.eu/de/0__31_1_41/wissenswertes-topaktuell.html

Link: http://ratgeber.immowelt.de/wohnen/recht/nebenkosten-betriebskosten/artikel/artikel/nebenkostenabrechnung-pruefen-tipps-fuer-mieter.html

Was Mieter bei der Nebenkostenabrechnung beachten sollten

Oft herrscht Unsicherheit, wenn es an die Begleichung der Nebenkostenabrechnung geht. Allzu häufig werden teure Nachzahlungen fällig und Mieter fragen sich, ob diese überhaupt angebracht sind. Jeder hat das Recht, die Abrechnung zu prüfen und sich vor ungerechtfertigten Forderungen des Vermieters zu schützen.

 

Ist die Nebenkostenabrechnung fristgerecht  und fehlerfrei?

Der Vermieter ist verpflichtet, die Nebenkostenabrechnung spätestens ein Jahr nach Ende des Abrechnungszeitraums seinem Mieter vorzulegen. Andernfalls verliert der er Anspruch auf eventuelle Nachzahlungen. Dies gilt jedoch nur, wenn der Vermieter an der Fristversäumnis selbst schuld ist. Die gute Nachricht für Mieter: Ergibt die verspätete Abrechnung, dass der Mieter Geld zurückbekommt, bleibt der Anspruch bestehen.

Die Abrechnung muss fristgerecht und – das versteht sich von selbst – wahrheitsgetreu sein. Ob der Vermieter alles korrekt abgerechnet hat, klärt ein Einblick in die Belege. Mieter sind berechtigt, betreffende Unterlagen einzusehen.  Wie der Bundesgerichtshof entschied, besteht jedoch kein Anspruch auf Kopien ebendieser Belege. Es sei denn, dem Mieter ist nicht zumutbar, die Unterlagen direkt einzusehen (Az.: VIII ZR 78/05).

 

Lassen sich die Kosten nachvollziehen?

Bei Einsicht der Unterlagen sollten Mieter unbedingt den Abrechnungsschlüssel mit den Vereinbarungen im Mietvertrag vergleichen. Im Falle von undurchsichtigen Formulierungen lohnt sich genaues Hinsehen. Wie Immowelt berichtet, darf der Mieter widersprechen, wenn der Vermieter pauschal „sonstige Kosten“ abrechnet, ohne diese weiter zu präzisieren. Schließlich ist der Vermieter verpflichtet darüber aufzuklären, welche Kosten sich hinter solchen Formulierungen verbergen.

 

Bei Ungereimtheiten oder sonstigen Bedenken helfen Experten, wie der örtliche Mieterverein, weiter. Falls dies nichts nützt, können rechtliche Schritte eingeleitet werden. Allerdings kann das zu hohen Kosten führen.

 

Quelle: www.immowelt.de